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FG Sachsen-Anhalt, 22.05.2001 - 7 V 7/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
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Schätzungsbefugnis wegen Nichtvorlage der von Dritten nicht herausgegebenen Buchhaltungsunterlagen; Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (Umsatzsteuer 1997, gesonderte Feststellung d. Einkünfte 1997)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 12.11.1992 - XI B 69/92
Heilung einer fehlerhaften Bekanntgabe des Gewerbesteuermeßbescheids
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 22.05.2001 - 7 V 7/01
Ernstliche, die Aussetzung der Vollziehung begründende Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhaltes und der präsenten Beweismittel neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH- vom 12. November 1992 XI B 69/92, BStBl. II 1993, 263 …und vom 17. März 1994 XI B 81/93, BFH/NV 1995, 171 f.; jeweils m.w.N.). - BFH, 04.06.1996 - VIII B 64/95
Geltung der Regeln über die objektive Feststellungslast im Verfahren der …
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 22.05.2001 - 7 V 7/01
Die das Hauptsacheverfahren beherrschender Regeln über die objektive Feststellungslast gelten auch im Aussetzungsverfahren (BFH-Beschluß vom 4. Juni 1996 VIII B 64/95, BFH/NV 1996, 895;… Gräber/Koch, FGO , 4. Aufl. 1997, § 69 Rn. 105 m.w.N.). - BFH, 17.03.1994 - XI B 81/93
Voraussetzungen der Vorsteuerabzugsberechtigung - Beweislast des Unternehmers
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 22.05.2001 - 7 V 7/01
Ernstliche, die Aussetzung der Vollziehung begründende Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhaltes und der präsenten Beweismittel neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH- vom 12. November 1992 XI B 69/92, BStBl. II 1993, 263 und vom 17. März 1994 XI B 81/93, BFH/NV 1995, 171 f.; jeweils m.w.N.).